VIVACHEM GmbH
Allgemeine Verkaufsbedingungen
1. Geltungsbereich
Diese Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern,
juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen
Sondervermögen im Sinne von § 310 Absatz 1 BGB.
Alle mit uns geschlossenen Verträge kommen ausschließlich gemäß den in unseren
Verkaufsbestätigungen genannten Bedingungen sowie den folgenden Allgemeinen
Verkaufsbedingungen zustande.
Soweit nicht ausdrücklich schriftlich anders vereinbart, widersprechen wir hiermit
ausdrücklich abweichenden oder entgegenstehenden Allgemeinen
Einkaufsbedingungen des Käufers.
2. Angebot und Vertragsabschluss
Unsere Angebote sind freibleibend. Bestellungen des Kunden sind für uns erst ab
Übermittlung einer Verkaufsbestätigung oder der Lieferung bindend. Angaben über
Fracht und Kostenvoranschläge beinhalten keine Festpreise.
3. Überlassene Unterlagen
An allen in Zusammenhang mit der Auftragserteilung dem Käufer überlassenen
Unterlagen, wie z. B. Kalkulationen, Zeichnungen etc. behalten wir uns Eigentumsund
Urheberrechte vor. Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht
werden, es sei denn, wir erteilen dazu dem Käufer unsere ausdrückliche schriftliche
Zustimmung. Soweit wir das Angebot des Käufers nicht annehmen, sind diese
Unterlagen uns unverzüglich zurückzusenden.
4. Preise, Zahlung und Lieferung
Sofern nichts Gegenteiliges schriftlich vereinbart wird, gelten unsere Preise frei Haus
und zuzüglich Mehrwertsteuer in jeweils gültiger Höhe. Kosten der Verpackung
werden gesondert in Rechnung gestellt. Die Lieferung erfolgt nach Maßgabe der
vertraglichen Bestimmungen. Für Handelsklauseln gelten die Incoterms in der bei
Vertragsschluss gültigen Fassung. Im Falle des Lieferverzuges ist der Käufer
verpflichtet, uns eine angemessene Nachfrist zu gewähren.
Sofern nichts Abweichendes vereinbart wird, ist der Kaufpreis innerhalb von 7 Tagen
nach Lieferung zu zahlen Verzugszinsen werden in Höhe von 8 % über dem jeweiligen
Basiszinssatz p.a. berechnet. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens
bleibt vorbehalten.
Wenn keine Festpreisabrede getroffen wurde, sind wir berechtigt, unsere am
Liefertag allgemein geltenden Preise zu berechnen. Werden bis dahin auf
Erzeugung, Umsatz und Transport der Ware liegende Kosten (einschließlich
öffentlicher Lasten, wie z.B. Maut) erhöht oder neu begründet, so erhöht sich der
vom Kunden zu zahlende Kaufpreis auch dann, wenn diese Kosten nicht neben dem
Preis gesondert berechnet werden. Ist die Abwälzung der Kostenerhöhung auf den
Kunden gesetzlich untersagt, so sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
5. Produktbeschaffenheit
Soweit nicht schriftlich ausdrücklich anders vereinbart, ergibt sich die Beschaffenheit
der Ware ausschließlich aus unseren Produktspezifikationen.
Für die Ware einschlägige identifizierte Verwendungen nach der europäischen
Chemikalienverordnung REACH stellen weder eine Vereinbarung einer
entsprechenden vertraglichen Beschaffenheit der Ware noch eine nach dem
Vertrag vorausgesetzte Verwendung dar.
Eigenschaften von Mustern oder Proben sind nur verbindlich, soweit sie ausdrücklich
und schriftlich als Beschaffenheit der Ware vereinbart und bezeichnet worden sind.
Beschaffenheits- und Haltbarkeitsangaben sowie sonstige Angaben sind nur dann
Garantien, wenn sie als solche vereinbart und bezeichnet werden.
6. Beratung
Soweit wir Beratungsleistungen erbringen, geschieht dies nach bestem Wissen.
Angaben und Auskünfte über die Eignung und Anwendung der Ware befreien den
Käufer nicht von eigenen Prüfungen und Versuchen.
Technische und chemische Spezifikationen sind keine Gewährleistung oder Garantie
für die Eignung oder Verwendbarkeit der Produkte.
7. Eigentumsvorbehalt
Einfacher Eigentumsvorbehalt: Das Eigentum und den gelieferten Waren geht nicht
vor der vollständigen Zahlung des Kaufpreises über.
Auskunftsrecht und Offenlegung: Auf unser Verlangen hat der Käufer alle
erforderlichen Informationen über den Bestand der in unserem Eigentum stehenden
Waren zu geben und/oder auf der Verpackung unser Eigentum an den Waren
kenntlich zu machen.
Zahlungsverzug: Bei Zahlungsverzug des Käufers sind wir berechtigt, auch ohne
Rücktritt vom Kaufvertrag und ohne Nachfristsetzung auf Kosten des Käufers die
einstweilige Herausgabe der in unserem Eigentum stehenden Waren zu verlangen.
Teilverzichtsklausel: Sollte der Wert der Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als
15 % übersteigen, verzichten wir insoweit auf Sicherheiten nach unserer Wahl.
Über die Absätze 1 bis 4 hinaus gelten ergänzend für die Lieferung der Waren mit
Bestimmungsort in Deutschland, Österreich und der Schweiz die folgenden
Regelungen:
Erweiterter Eigentumsvorbehalt: Hat der Käufer den Kaufpreis für die gelieferten
Waren bezahlt, sind jedoch weitere Verbindlichkeiten aus der Geschäftsbeziehung
mit uns vom Käufer noch nicht vollständig bezahlt, behalten wir uns darüber hinaus
das Eigentum an den gelieferten Waren bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher
Verbindlichkeiten vor.
Eigentumsvorbehalt mit Verarbeitungsklausel: Bei der Verarbeitung der von uns
gelieferten Waren durch den Käufer gelten wir als Hersteller und erwerben
unmittelbar Eigentum an den neu entstehenden Waren. Erfolgt die Verarbeitung
zusammen mit anderen Materialien, erwerben wir unmittelbar Miteigentum an den
neuen Waren im Verhältnis des Rechnungswertes der von uns gelieferten Waren zum
Rechnungswert der anderen Materialien.
Eigentumsvorbehalt in Verbindung mit Verbindungs- und Vermischungsklausel: Sofern
eine Verbindung oder Vermischung der von uns gelieferten Ware mit einer Sache
des Käufers in der Weise erfolgt, dass die Sache des Käufers als Hauptsache
anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Käufer uns Miteigentum an der
Hauptsache überträgt und zwar im Verhältnis des Rechnungswerts der von uns
gelieferten Ware zum Rechnungswert (oder mangels eines solchen zum
Verkehrswert) der Hauptsache. Der Käufer verwahrt das so entstandene Allein- oder
Miteigentum unentgeltlich für uns. Erweiterter Eigentumsvorbehalt mit Globalzession:
Der Käufer ist berechtigt, über die in unserem Eigentum stehenden Waren im
ordentlichen Geschäftsgang zu verfügen, solange er seinen Verpflichtungen aus der
Geschäftsbeziehung mit uns rechtzeitig nachkommt.
Alle Forderungen aus dem
Verkauf von Waren, an denen wir uns das Eigentum vorbehalten haben, tritt der
Käufer bereits im Zeitpunkt des Vertragsschlusses mit uns an uns ab. Sofern wir im Falle
der Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung Miteigentum erworben haben,
erfolgt die Abtretung im Verhältnis des Wertes der von uns unter Eigentumsvorbehalt
gelieferten Waren zum Wert der vom Käufer veräußerten Ware. Anerkannte
Saldoforderungen aus Kontokorrentabreden tritt der Käufer bereits im Zeitpunkt des
Vertragsschlusses mit uns in Höhe unserer dann noch offenen Forderungen an uns
ab. Auskunftsrecht und Offenlegung: Darüber hinaus hat der Käufer auf unser Verlangen
alle erforderlichen Informationen über an uns abgetretene Forderungen zu erteilen
und oder seine Kunden über die Abtretung der Ansprüche an uns zu informieren.
8. Mängel
Der Käufer muss die Ware unmittelbar nach Lieferung untersuchen und uns über
etwaige Mängel, Falschlieferungen oder Mengenabweichungen unverzüglich,
jedoch nicht mehr als eine Woche nach Lieferung, schriftlich in Kenntnis setzen.
Mängel, die bei einer Untersuchung nach Anlieferung nicht entdeckt werden
können, muss der Käufer schriftlich unmittelbar, jedoch nicht später als einer Woche
nach Entdeckung, anzeigen.
Im Falle einer rechtzeitigen und berechtigten Rüge sind die Mängelansprüche des
Kunden zunächst nach unserer Wahl auf Neulieferung oder Nachbesserung
beschränkt.
Soweit unsere Nacherfüllung gemäß Ziffer 8.2 fehlschlägt, ist der Käufer nach seiner
Wahl berechtigt, den Kaufpreis zu mindern oder vom Kaufvertrag zurückzutreten.
Schadensersatzansprüche gemäß Ziffer 9 bleiben unberührt.
Die Übermittlung einer Rüge oder eines anderen Anspruchs entbindet den Käufer
nicht von seiner Verpflichtung, den Kaufpreis zu zahlen.
Wir gewährleisten oder garantieren nicht, dass das Produkt frei von Patenten oder
anderen gewerblichen Schutzrechten Dritter ist.
Die Mängelansprüche des Käufers verjähren ein Jahr nach Ablieferung unserer
Waren, es sei denn, zwingende gesetzliche Vorschriften bestimmen eine länge
Verjährungsfrist.
9. Haftung
Wir haften für Schäden grundsätzlich nach den gesetzlichen Bestimmungen und den
folgenden Regelungen: im Falle der einfach fahrlässigen Verletzung wesentlicher
Vertragspflichten beschränkt sich unsere Haftung jedoch auf den Ersatz typischer,
vorhersehbarer Schäden; im Falle einfach fahrlässiger Verletzung nicht wesentlicher
Vertragspflichten ist unsere Haftung ausgeschlossen; vorstehende
Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei Schäden aus der Verletzung des Lebens,
des Körpers oder der Gesundheit.
Höhere Gewalt, sollten Ereignisse und Umstände, deren Eintritt außerhalb unseres
Einflussbereiches liegt (wie zum Beispiel Naturereignisse, Krieg, Arbeitskämpfe,
Rohstoff- und Energiemangel, Verkehrs- und Betriebsstörungen, Feuer- und
Explosionsschäden, Verfügungen von hoher Hand) die Verfügbarkeit der Ware aus
der Anlage, aus welcher wir die Ware beziehen, reduzieren, so dass wir unsere
vertraglichen Verpflichtungen (unter anteiliger Berücksichtigung anderer interner
oder externer Lieferverpflichtungen) nicht erfüllen können, sind wir für die Dauer der
Störung und den Umfang ihrer Auswirkungen von der vertraglichen Verpflichtung
entbunden und nicht verpflichtet, die Ware bei Dritten zu beschaffen. Satz 1 Absatz 1
gilt auch soweit die Ereignisse und Umstände die Durchführung des betroffenen
Geschäfts für uns nachhaltig unwirtschaftlich machen oder bei unseren
Vorlieferanten vorliegen. Dauern diese Ereignisse länger als drei Monate, sind wir
berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, ohne dass der Käufer berechtigt ist,
Schadensersatz von uns zu verlangen.
10. Schlussbestimmungen
Gerichtsstand ist Leipzig, wir sind jedoch berechtigt, den Käufer an seinem
Geschäftssitz zu verklagen.
Auf das Vertragsverhältnis ist das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter
Ausschluss der deutschen Bestimmungen zum internationalen Privatrecht sowie des
Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen
Warenkauf (CISG) anwendbar.
Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen ganz oder
teilweise unwirksam, undurchführbar oder nichtig sein, bleibt die Wirksamkeit der
übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.
vivachem GmbH
Unter den Linden 24
10117 Berlin